Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Weigelt Samen, Inhaberin Sibylle Eich

Flora 3, 55459 Grolsheim, Deutschland

Telefon: +49 6727 894493 · Telefax: +49 6727 894499 · E-Mail: info@weigelt-es.de

Einzelunternehmen

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE313048370

Stand: 01.09.2026

§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über die Lieferung von Saatgut und Sämereien aller Art, Saatgutmischungen, sonstigen gärtnerischen Erzeugnissen sowie von Katalogen, Verpackungs- und Zubehörartikeln, die über den Webshop unter www.weigelt-es.de, telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder über den Außendienst des Verkäufers geschlossen werden.

2. Der Webshop und das gesamte Angebot des Verkäufers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen, insbesondere an Gärtnereien, landwirtschaftliche und gewerbliche Produzenten, den Garten- und Landschaftsbau, den Fachhandel sowie an Städte und Kommunen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgt nicht. Verbraucherschützende Vorschriften, insbesondere das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz, finden auf die nach diesen AGB geschlossenen Verträge keine Anwendung.

3. Der Kunde sichert mit seiner Registrierung und mit jeder Bestellung zu, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Verkäufer ist berechtigt, hierfür geeignete Nachweise (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Betriebsnummer) zu verlangen und die Freischaltung des Kundenkontos hiervon abhängig zu machen.

4. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

5. Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

6. Individuelle Vereinbarungen, die im Einzelfall in Textform getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Kundenkonto und Registrierung

1. Die Anzeige der Preise sowie die Nutzung der Bestellfunktion des Webshops setzen ein freigeschaltetes Kundenkonto voraus. Ein Anspruch auf Registrierung oder Freischaltung besteht nicht.

2. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und Änderungen (insbesondere Firma, Anschrift, Rechtsform, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Bankverbindung) unverzüglich zu aktualisieren.

3. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde haftet für Bestellungen, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten aufgegeben werden, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten und den Verkäufer nach Kenntniserlangung unverzüglich informiert.

4. Der Verkäufer kann ein Kundenkonto sperren oder löschen, wenn der Kunde unrichtige Angaben gemacht hat, nicht (mehr) zum in § 1 Abs. 2 genannten Kundenkreis gehört oder wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Darstellung der Produkte im Webshop, in Katalogen, Preis- und Bestelllisten sowie in sonstigen Werbemitteln stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben.

2. Mit dem Absenden der Bestellung über den Webshop bzw. mit einer schriftlichen, telefonischen oder per E-Mail übermittelten Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Kunde ist an sein Angebot fünf (5) Werktage gebunden.

3. Eine automatisch oder manuell erstellte Bestätigung über den Eingang der Bestellung stellt noch keine Annahme des Angebots dar.

4. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform annimmt oder die bestellte Ware ausliefert.

5. Der Verkäufer ist berechtigt, ein Angebot des Kunden ganz oder teilweise abzulehnen, insbesondere bei fehlender Verfügbarkeit, unzureichender Bonität oder bei Bestellungen außerhalb des Kundenkreises nach § 1 Abs. 2. Weicht die Auftragsbestätigung des Verkäufers hinsichtlich Menge, Sorte oder Liefertermin von der Bestellung ab, gilt sie als neues Angebot. Der Kunde nimmt es an, indem er zustimmt, die Lieferung vorbehaltlos entgegennimmt oder der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Zugang, in Textform widerspricht.

6. Der Vertragstext wird vom Verkäufer gespeichert. Die Vertragssprache ist Deutsch.

7. Die für den Verkäufer tätigen Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter sind Vermittlungsvertreter ohne Abschlussvollmacht. Sie sind nicht bevollmächtigt, Verträge abzuschließen, Preisnachlässe oder Zahlungsziele zu gewähren, Liefertermine verbindlich zuzusagen oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zu treffen. Solche Erklärungen werden erst wirksam, wenn der Verkäufer sie in Textform bestätigt. Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers. Die Haftung des Verkäufers für Beratung und Auskünfte bleibt unberührt.

§ 4 Preise und Verpackung

1. Alle Preise verstehen sich in Euro netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, zuzüglich Verpackung, Fracht und gegebenenfalls Nachnahmegebühren, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2. Maßgeblich sind die Preise, die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung im Webshop bzw. in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen oder individuell vereinbart und in der Auftragsbestätigung bestätigt sind. Preislisten und Kataloge früherer Saisons verlieren mit Erscheinen einer neuen Fassung ihre Gültigkeit.

3. Der Verkauf erfolgt ausschließlich in den im Webshop und in den Katalogen angegebenen Verkaufseinheiten (insbesondere Gewichts-, Korn- oder Portionsgebinde). Abweichende Teilmengen können nicht geliefert werden. Bei Angaben nach Korngewicht oder Korn­zahl ist das jeweils angegebene Tausendkorngewicht ein Erfahrungswert.

4. Einweg-Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen, soweit gesetzlich zulässig.

5. Kosten für vom Kunden gewünschte Sonderverpackungen, Sonderabpackungen, Sonderetikettierungen oder Expresszustellungen trägt der Kunde.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung

1. Es stehen die im Bestellvorgang angebotenen bzw. die auf der Rechnung angegebenen Zahlungsarten zur Verfügung. Der Verkäufer behält sich vor, einzelne Zahlungsarten – insbesondere den Kauf auf Rechnung – von einer positiven Bonitätsprüfung abhängig zu machen oder im Einzelfall auszuschließen.

2. Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Konto des Verkäufers. Der Zahlungsverzug tritt nach Ablauf dieser Frist ohne gesonderte Mahnung ein.

3. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Gerät der Kunde mit einer nicht unerheblichen Zahlung in Verzug, werden sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Der Verkäufer ist in diesem Fall sowie bei einer nach Vertragsschluss eintretenden wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

5. Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten setzt die umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden sowie die Beibringung der erforderlichen Belegnachweise (z. B. Gelangensbestätigung) voraus. Werden die Voraussetzungen nicht oder nicht rechtzeitig nachgewiesen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen.

§ 5a Zahlung über PayPal

1. Wählt der Kunde die Zahlungsart PayPal, wird der Kaufpreis bereits mit Absenden der Bestellung und damit vor Zustandekommen des Vertrages nach § 3 Abs. 4 belastet. Der Betrag wird bis zur Annahme des Angebots als Vorauszahlung behandelt. Nimmt der Verkäufer das Angebot nicht oder nur teilweise an, wird der nicht verbrauchte Betrag unverzüglich über PayPal erstattet.

2. Für die Abwicklung der Zahlung gelten zusätzlich die Nutzungsbedingungen von PayPal im Verhältnis zwischen dem Kunden und PayPal. Der Kunde benötigt hierfür ein PayPal-Konto.

3. Die Zahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag dem Konto des Verkäufers endgültig und ohne Vorbehalt einer Rückbelastung gutgeschrieben ist. Der Eigentumsvorbehalt nach § 9 bleibt bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.

4. Wird eine bereits gutgeschriebene Zahlung zurückbelastet, insbesondere infolge eines Käuferschutz- oder Rückbuchungsverfahrens, lebt die Kaufpreisforderung wieder auf und wird sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde trägt die hierdurch entstehenden Kosten, soweit er die Rückbelastung zu vertreten hat; der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt ihm vorbehalten.

5. Rückerstattungen erfolgen über dieselbe Zahlungsart.

6. Mängelrügen und Beanstandungen sind nach § 10 unmittelbar gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Die Einleitung eines PayPal-Konfliktverfahrens ersetzt die vertragliche Mängelanzeige nicht.

§ 6 Lieferung, Versand und Gefahrübergang

1. Standort und Versandort des Verkäufers ist Grolsheim. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Grolsheim.

2. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist Grolsheim. Der Verkauf erfolgt „ab Werk"; der Versand ist eine zusätzliche Leistung des Verkäufers.

3. Die Versendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer, Spediteur oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über (§ 447 BGB). Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung sowie bei Anlieferung mit eigenen Fahrzeugen des Verkäufers; in letzterem Fall geht die Gefahr mit dem Abladen an der vereinbarten Übergabestelle über.

4. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellungsanzeige über. Nicht fristgerecht abgeholte Ware kann der Verkäufer auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern.

5. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels obliegt dem Verkäufer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

6. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Ware am vereinbarten Liefertermin entgegengenommen und trocken, kühl und vor Sonneneinstrahlung geschützt eingelagert werden kann. Erfolgt die Anlieferung außerhalb der Betriebszeiten des Kunden oder ohne Anwesenheit des Kunden an einer von ihm benannten Abstellstelle, gilt die Ware mit dem Abstellen als übergeben.

7. Teillieferungen sind zulässig und gesondert berechenbar, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

§ 7 Lieferzeit, Höhere Gewalt

1. Der Verkäufer liefert aus dem verfügbaren Lagerbestand. Saatgut unterliegt jahres- und ernteabhängigen Verfügbarkeiten; eine Nachlieferung ausverkaufter Partien ist innerhalb einer Saison regelmäßig nicht möglich.

2. Angaben zu Lieferterminen und Lieferfristen – auch in Auftragsbestätigungen, Bestelllisten, im Webshop und im Katalog – sind stets voraussichtlich, sofern sie vom Verkäufer nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden. Bei voraussichtlichen Terminen können sich die Lieferzeitpunkte kultur- und witterungsbedingt um bis zu 21 Kalendertage verschieben; solche Verschiebungen begründen keine Rechte des Kunden wegen Verzugs. Der Verkäufer wird den Kunden über absehbare Verschiebungen unverzüglich informieren.

3. Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

4. Der Verkäufer liefert unter dem Vorbehalt der eigenen richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung (insbesondere durch Züchter, Vermehrungsbetriebe und Aufbereiter). Wird der Verkäufer trotz ordnungsgemäßen Deckungsgeschäfts nicht beliefert, ist er zum Rücktritt berechtigt; er wird den Kunden unverzüglich informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.

5. Höhere Gewalt sowie sonstige, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, befreien für ihre Dauer von der Lieferpflicht. Hierzu zählen insbesondere Unwetter, Hagel, Frost, Sturm, Hitzeperioden, Überschwemmung, Feuer, Ernteausfälle und Qualitätsmängel in der Saatgutvermehrung, Ausfälle bei der Aufbereitung, Beizung oder Anerkennung, Befall durch Schadorganismen, behördlich angeordnete Quarantäne- oder Pflanzenschutzmaßnahmen, der Widerruf oder das Auslaufen von Zulassungen für Beizmittel, Epidemien und Pandemien, Energie- und Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung sowie Transportstörungen. Dauert das Ereignis länger als 6 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Lieferumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, soweit der Verkäufer das Ereignis nicht zu vertreten hat; § 12 bleibt unberührt.

6. Nimmt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Termin ab, gerät er ohne weitere Mahnung in Annahmeverzug. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und Lagerkosten zu berechnen. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Kalendertagen kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Ware anderweitig verwerten. Der Kunde trägt das Risiko einer lagerungsbedingten Verringerung der Keimfähigkeit. Der Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis bleibt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und erzielter Erlöse bestehen.

§ 8 Mengentoleranzen, Sorten und Beschaffenheit

1. Bei Abpackungen nach Gewicht oder Kornzahl sind abfüllbedingte Mehr- oder Mindermengen von bis zu 2 % je Position zulässig. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

2. Angaben zu Keimfähigkeit, Reinheit und Sortenreinheit beziehen sich auf den Zeitpunkt der Untersuchung der jeweiligen Partie und nicht auf den Zeitpunkt der Aussaat. Der Verkäufer gewährleistet die Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen. Der Feldaufgang ist keine vereinbarte Beschaffenheit; er hängt von Boden, Witterung, Aussaattechnik, Substrat, Bewässerung und Kulturführung ab und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers.

3. Angaben zu Ertrag, Reifezeit, Wuchshöhen, Farben, Resistenzen und Toleranzen, Sortimentszusammensetzungen (Mischungen) beruhen auf Erfahrungswerten und sind nur dann Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie ausdrücklich als solche in Textform bestätigt wurden. Resistenz- und Toleranzangaben folgen den jeweils gültigen Definitionen des jeweiligen Züchters und schließen einen Befall nicht aus.

4. Ist eine bestätigte Sorte nach Vertragsschluss nicht oder nicht in ausreichender Menge verfügbar, insbesondere infolge eines Ernte- oder Vermehrungsausfalls oder fehlender Lieferungen von Vorlieferanten, ist der Verkäufer berechtigt, dem Kunden eine gleichwertige Sorte anzubieten. Gleichwertig ist eine Sorte, die in Nutzungsrichtung, Reifegruppe, wesentlichen Qualitätsmerkmalen und Preislage vergleichbar ist. Die Ersatzsorte wird Vertragsinhalt, wenn der Kunde zustimmt, die Lieferung vorbehaltlos entgegennimmt oder dem Angebot nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Information in Textform widerspricht. Kommt eine Zustimmung nicht zustande, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich der betroffenen Position vom Vertrag zurückzutreten.

5. Abbildungen in Katalogen, Preislisten und im Webshop sind Beispielabbildungen und geben nicht notwendigerweise den Lieferzustand wieder.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers (Kontokorrentvorbehalt).

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich und sachgerecht zu lagern und auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken zu versichern.

3. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware, insbesondere das Mischen, Umfüllen, Pillieren oder Beizen, erfolgt stets für den Verkäufer, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder auszusäen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

5. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung sowie aus der Veräußerung der aus der Vorbehaltsware gezogenen Erzeugnisse in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Kunde die Abtretung offenzulegen und die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.

6. Wird die Vorbehaltsware ausgesät oder in sonstiger Weise in ein Grundstück eingebracht und dadurch wesentlicher Bestandteil, tritt der Kunde bereits jetzt seine hieraus entstehenden Vergütungs- und Ersatzansprüche in Höhe des Rechnungswerts an den Verkäufer ab.

7. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu informieren und den Dritten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen. Die Kosten einer erforderlichen Intervention trägt der Kunde.

8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Verkäufer auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen (§ 377 HGB), insbesondere auf Menge, Gebindezahl, Sorten- und Partiebezeichnung, Kennzeichnung, Verpackungszustand und Transportschäden.

2. Offensichtliche Mängel, Fehl- oder Mindermengen sowie Transportschäden sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Transportschäden sind zusätzlich auf den Frachtpapieren zu vermerken und gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen.

3. Verdeckte Mängel – insbesondere Keimfähigkeit, Triebkraft, technische Reinheit, Sortenechtheit und Sortenreinheit – sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

4. Der Kunde hat von jeder Partie die Originalverpackung, das Originaletikett sowie eine ungeöffnete Rückstellprobe von mindestens 2 % der gelieferten Menge, höchstens jedoch einer handelsüblichen Kleinstpackung, bis zum Abschluss der Kultur aufzubewahren. Beanstandungen der Keimfähigkeit oder der technischen Reinheit sind durch eine Untersuchung einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle nach international anerkannten Verfahren nachzuweisen; die Untersuchung erfolgt an der Rückstellprobe. Ohne Rückstellprobe und Originaletikett ist eine Nachprüfung ausgeschlossen.

5. Der Kunde hat die beanstandete Ware bis zur Klärung unverändert und getrennt vom übrigen Bestand aufzubewahren und dem Verkäufer oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen die Besichtigung der Ware sowie der betroffenen Kultur zu ermöglichen. Eine Rückgabe erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung.

6. Unterlässt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, gilt die Ware als genehmigt; Mängelansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

§ 11 Mängelansprüche

1. Für die Beschaffenheit der Ware ist ihr Zustand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich.

2. Bei einem berechtigt gerügten Mangel leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder – soweit möglich und für den Kunden zumutbar – durch Nachbesserung. Ist eine Ersatzlieferung ernte- oder saisonbedingt nicht möglich, kann der Verkäufer dem Kunden stattdessen eine Gutschrift anbieten; Absatz 3 bleibt unberührt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder verweigert der Verkäufer sie, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 12.

4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Umständen beruht, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, insbesondere auf

a) unsachgemäßer Lagerung beim Kunden, insbesondere bei zu hoher Temperatur oder Luftfeuchtigkeit,

b) fehlerhafter Aussaat, ungeeigneter Aussaattechnik, Aussaatstärke oder Aussaatzeit,

c) unsachgemäßer Kulturführung, Klimaführung, Bewässerung, Düngung oder Pflanzenschutzmaßnahmen beim Kunden,

d) ungeeignetem Substrat, ungeeigneter Wasserqualität oder ungeeigneten Kulturgefäßen,

e) Witterungseinflüssen, Schädlings- oder Krankheitsbefall nach Gefahrübergang,

f) natürlichen Schwankungen und branchenüblichen Abweichungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3,

g) der Überschreitung der auf dem Etikett angegebenen Verwendungsfrist.

5. Der Kunde trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, sobald die Ware ausgesät, umgepackt, gemischt oder in sonstiger Weise verändert wurde.

6. Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen der §§ 445a, 445b BGB (Lieferantenregress).

7. Selbständige Garantien übernimmt der Verkäufer nur, soweit sie ausdrücklich als solche in Textform bezeichnet sind.

8. Nimmt ein Abnehmer des Kunden diesen wegen eines Mangels in Anspruch, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b BGB zu. Voraussetzung ist, dass der geltend gemachte Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Kunden vorhanden war. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, gelten die Einschränkungen dieser AGB nicht, soweit § 478 Abs. 2 BGB dem entgegensteht.

9. Wird die Ware nach Gefahrübergang ausgesät, gemischt, umgepackt oder sonst verändert, obliegt dem Kunden die Darlegung und der Nachweis, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf ihn vorhanden war. § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.

10. Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten, sobald ein Abnehmer Mängelansprüche geltend macht, und ihm Gelegenheit zur Prüfung der beanstandeten Ware zu geben. Aufwendungen nach § 445a Abs. 1 BGB werden ersetzt, soweit sie erforderlich waren und belegt sind. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 10 dieser AGB bleibt unberührt.

§ 12 Haftung

1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

b) bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer Garantie,

d) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

3. Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Ernte- oder Verkaufserlöse, Kulturfolgekosten und sonstige mittelbare Schäden.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen dieses § 12 nicht verbunden.

§ 13 Sortenschutz, Marken und Vermehrungsverbot

1. Ein erheblicher Teil des Sortiments unterliegt nationalen oder gemeinschaftlichen Sortenschutzrechten (SortSchG, VO (EG) Nr. 2100/94), Markenrechten oder vertraglichen Lizenzbindungen der Züchter.

2. Dem Kunden ist jede Vermehrung und jeder Nachbau des gelieferten Saatguts, insbesondere die Gewinnung von Saatgut aus den erzeugten Pflanzen, sowie die Abgabe von Saatgut zu Vermehrungszwecken untersagt. Die Aussaat zum Zweck der Erzeugung von Pflanzen und Ernteerzeugnissen bleibt hiervon unberührt.

3. Sortenbezeichnungen, Markenzeichen, Lizenz- und Herkunftsangaben dürfen weder entfernt, verändert noch verdeckt werden.

4. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Pflichten berechtigt den Verkäufer, unbeschadet weitergehender Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche sowie der Ansprüche des jeweiligen Sortenschutzinhabers, künftige Lieferungen zu verweigern.

5. Der Kunde ist verpflichtet, die Pflichten aus diesem § 13 seinen Abnehmern weiterzugeben, soweit er lizenzpflichtiges Saatgut weiterveräußert.

§ 14 Saatgutverkehrsrecht, Pflanzengesundheit und gebeiztes Saatgut

1. Der Verkäufer liefert ausschließlich Saatgut, das nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen verkehrsfähig ist. Die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung ergibt sich aus dem Originaletikett der jeweiligen Partie; sie ist für Inhalt und Beschaffenheit der Lieferung maßgeblich.

2. Der Verkäufer liefert die Ware entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 und stattet sie, soweit erforderlich, mit einem Pflanzenpass aus.

3. Der Kunde ist verpflichtet, seine gegebenenfalls bestehende Registrierungspflicht als Unternehmer beim zuständigen Pflanzenschutzdienst zu erfüllen, die Rückverfolgbarkeit der Ware sicherzustellen und die Pflanzenpässe und Saatgutetiketten bzw. entsprechende Aufzeichnungen mindestens drei Jahre aufzubewahren.

4. Gebeiztes Saatgut ist ausschließlich zur Aussaat bestimmt. Es darf nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet, nicht verfüttert und nicht der Lebens- oder Futtermittelkette zugeführt werden. Der Kunde hat die Anwendungsbestimmungen und Anwendungsbeschränkungen des jeweiligen Beizmittels sowie die Vorgaben des Pflanzenschutzrechts einzuhalten, insbesondere zur erforderlichen Sachkunde, zur Aussaattechnik und zur Vermeidung von Abrieb und Abdrift. Leergebinde und Restmengen sind vorschriftsmäßig zu entsorgen.

5. Bei Lieferungen in Gebiete mit besonderen pflanzengesundheitlichen Anforderungen (z. B. Schutzgebiete oder Drittländer) hat der Kunde den Verkäufer vor Vertragsschluss auf die geltenden Anforderungen hinzuweisen. Zusätzlich erforderliche Zeugnisse und Untersuchungen werden gesondert berechnet.

6. Soweit die Einhaltung der am Bestimmungsort geltenden pflanzenschutz-, saatgut-, kennzeichnungs- und abfallrechtlichen Vorschriften nach Gefahrübergang in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt, ist dieser hierfür verantwortlich.

§ 15 Änderung und Stornierung von Aufträgen, Rücknahme

1. Änderungen oder Stornierungen eines bestätigten Auftrags sind nur mit Zustimmung des Verkäufers in Textform möglich.

2. Stimmt der Verkäufer einer Stornierung zu, ist er berechtigt, die bis dahin angefallenen Aufwendungen (insbesondere Beschaffungs-, Abpack-, Beiz-, Lizenz- und Lagerkosten) zu berechnen, soweit die Ware nicht anderweitig zu marktüblichen Konditionen verwertet werden kann. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

3. Ein Rückgaberecht für einwandfreie, vertragsgemäß gelieferte Ware besteht nicht. Nimmt der Verkäufer im Einzelfall Ware freiwillig zurück, setzt dies die ungeöffnete Originalpackung, die Unversehrtheit des Etiketts und eine Rückgabe innerhalb der laufenden Saison voraus; der Verkäufer kann eine Bearbeitungsgebühr berechnen. Gebeiztes, pilliertes, umgepacktes oder auftragsbezogen abgepacktes Saatgut ist von einer Rücknahme ausgeschlossen.

§ 16 Datenschutz

Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.weigelt-es.de/Informationen/Datenschutz/.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Grolsheim.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Erklärungen im Rahmen der Vertragsabwicklung sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen. Der Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 1 Abs. 6 bleibt unberührt.

5. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen den Verkäufer an Dritte ist ohne dessen Zustimmung ausgeschlossen; § 354a HGB bleibt unberührt.

6. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.